E-Invoicing Regelungen in Saudi-Arabien
Am 04.Dezember 2020 wurde in Saudi-Arabien beschlossen, dass ab dem 04.Dezember 2021 die elektronische Rechnungsstellung eingeführt wird. Alle Steuerzahler, die ansässig in KSA sind, sind dann dazu verpflichtet für jegliche Transaktionen und steuerpflichtigen Lieferungen elektronische Rechnungen, Lastschriften und Gutschriften auszustellen. Auch grenzüberschreitende Transaktionen fallen unter diese Regelung und es muss auch hierfür eine elektronische Rechnung ausgestellt werden.
Mit diesem Beschluss wird vor allem bezweckt, die Schattenwirtschaft zu begrenzen, einen fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz zu fördern sowie Handels- und Steuerbetrug zu bekämpfen.
Die Implementierung des E-Invoicing-Systems soll in zwei Phasen erfolgen:
- Zunächst werden E-Rechnungen, E-Debit und E-Gutschriften in einem elektronischen Format ausgestellt und gespeichert. Das System muss hierfür alle Steuerrechnungsanforderungen enthalten.
- Anschließend werden die Systeme der Steuerzahler mit der Generalbehörde für Zakat und Steuern (GAZT oder auch ZATCA) verbunden, damit alle Daten übermittelt werden können. Hierbei ist noch nicht klar, wie häufig die Daten übermittelt werden müssen und ob Rechnungen, die nicht übermittelt werden, überhaupt gültig sind.
Die Anforderung für die elektronische Rechnungsstellung in KSA wurde in zwei Phasen aufgeteilt, wovon die erste ab dem 4. Dezember 2021 in vereinfachtem Umfang beginnt. Die zweite, komplexere Integration tritt ab dem 1. Januar 2023 ein und wird schrittweise umgesetzt, was bedeutet, dass nicht alle Steuerzahler gleichzeitig in Phase 2 übergehen.
Phase 1: Generierung
Die erste Phase der E-Invoicing-Implementierung in Saudi-Arabien, die am 4. Dezember 2021 in Kraft tritt, soll als Einstieg in die Implementierung und Umstellung dienen. Es ist noch keine zentrale E-Invoicing-Plattform dafür notwendig.
Generierung
Steuerzahler müssen ihre Rechnungen in einem strukturierten, elektronischen Format erstellen. Es ist kein Format vorgeschrieben, empfohlen wird jedoch, das Format zu verwenden, dass ab Januar 2023 verpflichtend sein wird. Die Rechnungen müssen alle relevanten Pflichtfelder enthalten, die von der ZATCA vorgegeben sind. Außerdem muss ein QR-Code darauf enthalten sein, damit wichtige Rechnungsdaten mit dem Smartphone eingescannt werden können.
Austauschprozess
In Phase 1 müssen die elektronischen Rechnungen weder geprüft, noch signiert werden, damit sie versendet werden können. Die Rechnung kann in Phase 1 neben dem elektronischen Format auch in jedem anderen lesbaren Format oder sogar in Papierform versendet werden.
Archivierung
Der Steuerzahler muss seine Rechnungen elektronisch speichern. Zudem müssen Steuerzahler die Möglichkeit haben, elektronische Rechnungen sowohl offline als auch extern zu speichern. Generell müssen E-Rechnungen lokal abgespeichert werden.
Phase 2: Implementierung
In Phase 2, die ab Januar 2023 eingeführt werden soll, wird die E-Invoicing-Lösung mit der neuen zentralen E-Invoicing-Plattform der ZATCA integriert. Die betroffenen Steuerzahler werden 6 Monate im Voraus darüber informiert.
Generierung
In der zweiten Phase ist das Format, in dem die Rechnungen ausgestellt sein müssen, vorgeschrieben. Elektronische Rechnungen müssen entweder im saudi-arabischen XML-Format generiert werden oder als PDF/A-3-Rechnungsdatei mit eingebetteter saudi-arabischer XML-Rechnung. Die erstellte Rechnung wird dann an die ZATCA Plattform übermittelt und mit einem kryptografischen Stempel sowie einem Hash-Wert als Universally Unique Identifier (UUID) versehen.
Austauschprozess
Nachdem die Rechnung von der ZATCA entsprechend genehmigt und signiert wurde, wird sie vom Lieferanten an den Käufer übermittelt. B2B-Rechnungen werden erst rechtswirksam, wenn sie die Überprüfung durch die ZATCA durchlaufen haben.
Archivierung
Elektronische Rechnungen müssen in lokalen Offline-Archiven sowie extern archiviert werden.
Die GAZT empfiehlt den Steuerzahlern zu überprüfen, ob sie der E-Invoicing-Verordnung unterliegen. Außerdem sollten diese ihre E-Rechnungen abspeichern, um die Mindestanforderungen zu erfüllen.
Unternehmen müssen sich nun damit auseinandersetzen, wie sie relevante Technologien einführen und sich auf konforme Formate für E-Invoicing vorbereiten. Außerdem müssen sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die für die Ausstellung von E-Invoicing relevant sind.
Darunter fallen:
- Zugang zum Internet
- Kontrolle von Daten, Informationen oder Cybersicherheit
- Manipulationsschutz
- Sicherstellung des Austausches mit API über externe Systeme
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Muzaffer Havcarci
INPOSIA e-Invoicing-Spezialist