BREAKING NEWS: Neues Mehrwertsteuerpaket in Frankreich
Bereits am 22. Dezember 2021 hat die Französische Generaldirektion für öffentliche Finanzen (DGFP) ein neues Mehrwertsteuerpaket veröffentlicht, das die Mehrwertsteuervorschriften enthält, die der Umsetzung der EU-Richtlinien für den elektronischen Geschäftsverkehr dienen.
In diesem Paket ist auch alles rund um den Schwellenwert von 10.000 EUR festgehalten. Ab diesem Wert dürfen Händler Mehrwertsteuer für Umsätze im Versandland abführen.
Welche Regelungen beinhaltet das Mehrwertsteuerpaket?
Das Finanzgesetz 2020
Im Finanzgesetz 2020 sind einige Neuerungen zur elektronischen Rechnung festgelegt, die in den nächsten Jahren in Kraft treten sollen. Bis 2026 wird die Umsetzung der kontinuierlichen Transaktionskontrolle durch e-Invoicing Pflicht, was der Artikel 153 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 2019 festgelegt hat.
Das heißt, dass alle Rechnungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in elektronischer Form ausgestellt werden müssen. Die darin enthaltenen Daten werden daraufhin für die Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer übermittelt.
B2B E-Reporting Pflicht
Die französische Regierung hat eine B2B E-Reporting Pflicht festgelegt, die von 2024-2026 für verschiedene Unternehmen in Kraft treten soll. Dies bedeutet, dass Rechnungs- und Buchhaltungsdaten in Zukunft an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Dabei ist der Empfang von elektronischen Rechnungen für sämtliche Unternehmen ab 1. Juli 2024 verpflichtend. Der Versand hingegen ist von der Größe des jeweiligen Unternehmens abhängig und gilt damit
- ab 2024 für große Unternehmen,
- ab 2025 für ETIs und
- ab 2026 für KMU und VSEs.
Ursprünglich waren die Fristen jeweils ein Jahr früher angesetzt, jedoch wurde der Prozess nach hinten verschoben, damit die betroffenen Unternehmen eine verlängerte Umstellungsfrist haben.
Neben der elektronischen Rechnungsstellung für inländische Transaktionen zwischen Unternehmen, hat die französische Regierung ebenfalls beschlossen, Unternehmen zu verpflichten auch Rechnungs- und Zahlungsdaten für folgende Transaktionen elektronisch an die Steuerbehörden zu übermitteln (E-Reporting):
- Daten zu Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Privatpersonen)
- Daten zu Transaktionen mit ausländischen Unternehmen
- Zahlungsstatus von Rechnungen
Die Steuerbehörde plant, ähnlich wie bei der Quellensteuer, die Unternehmen nachhaltig bei der Einführung zu unterstützen.
Die dafür zu nutzende Plattform, die äquivalent zu Chorus Pro sein soll, soll bis zu 3 Mrd. Rechnungen pro Jahr verarbeiten können. Rechnungen können damit direkt oder in Form eines Auszuges im XML, CSV, JSON oder YAML Format übertragen werden.
In unserer Grafik sehen Sie das umzusetzende Schema ab 2024. Unternehmen A und B beschreiben große und mittlere Unternehmen, die ihre Rechnungen miteinander austauschen. Im nächsten Schritt übermittelt der EDI Anbieter, wie INPOSIA, die jeweiligen Rechnungsdaten an das Finanzamt. Unternehmen C und D stellen Kleinstunternehmen mit geringem Rechnungsvolumen dar, die über das Finanzamt die originalen Rechnungen versenden, damit das Finanzamt diese an den jeweiligen Rechnungsempfänger weiterleitet.
Das französische Standard Audit File for Tax (SAF-T)
Am 01.Januar 2014 hat Frankreich das Standard Audit File for Tax (SAF-T) eingeführt. Frankreichs Version von SAF-T nennt sich FEC (Fichier des Écritures Comptable).
SAFT-T ist ein elektronisches Schema, um den effizienten Austausch zwischen Steuerbehörden und Unternehmen zu gewährleisten und um damit einen weltweiten Standard zu schaffen. Hierbei wird der Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden massiv erleichtert.
In Frankreich wird das französische SAF-T FEC nur bei Bedarf angefordert. In der Regel passiert das, bevor eine Umsatzsteuerprüfung stattfindet. Es ist vorgeschrieben, dass diese Dokumente im .txt-Format eingereicht werden müssen.
Der Transaktionsvorgang findet wie folgt statt:
Unternehmen müssen ihre Buchhaltungsunterlagen spätestens 15 Tage nach dem Erhalt der Prüfungsmittteilung vorlegen.
Bei folgenden Tatbeständen, kann es zur Ablehnung der gesamten Buchhaltung, einschließlich aller damit verbundenen Erklärungen und Steuern kommen:
- wenn FEC dem Steuerprüfer nicht vorgelegt wird
- wenn FEC unvollständig ist
- wenn FEC nicht den Vorschriften entspricht
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Diese Bestimmungen gelten frühstens ab dem 1. Januar 2024 und spätestens ab dem 1. Januar 2026, abhängig von der Größe und dem Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens. Wer konkret wann betroffen sein wird, werden Sie auch in naher Zukunft bei uns nachlesen können.
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Muzaffer Havcarci
INPOSIA e-Invoicing-Spezialist